So gelingt der Auszug aus dem Hotel Mama

Tipps für die erste eigene Wohnung

Der Auszug aus dem ‚Hotel Mama‘ ist nicht einfach. Eine kurze Starthilfe mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Wohnen haben wir in Form eines Mieterführerscheins zusammengestellt.

Mieterrechte auf dem Balkon

Balkone oder auch Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes heißt das, Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt ist auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter. Mieter dürfen sich auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen oder feiern. Auch Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Allerdings ist auch immer auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auch auf dem Balkon Nachtruhe.Auf dem Balkon darf auch Wäsche getrocknet werden, zumindest die „kleine“ Wäsche. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen.Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist, die Blumenkästen werden ordnungsgemäß befestigt, und es ist sichergestellt, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg 316 S 79/04). Stellt der Mieter dagegen trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter unter Umständen nach einer erneuten Abmahnung auch fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).

Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter allerdings dulden. Anders wiederum, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass es zu einer erheblichen Belastung wird. Knöterich zum Beispiel muss ggf. zurückgeschnitten werden, wenn er stark wuchert und über die Balkonbrüstung wächst (LG Berlin 67 S 27/02).

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